Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 39b Netzanschlusspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-1 (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-2 (2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-3 (3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/39b#abs-4 (4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 39b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 786)
BGBl. 2019 I S. 786
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.